Satzung (Für KIT-Studierende [1. Kurs pro Semester] ausgesetzt!)

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Universität Karlsruhe (TH) über die Gebühren für die allgemeinen Sprachkurse und Fachsprachenkurse am Sprachenzentrum der Universität Karlsruhe vom 24. Juni 2005

Der Senat der Universität Karlsruhe hat aufgrund von §§ 2 Abs. 2, 12 Nr. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes vom 5. Januar 2005 (GBl. S. 56) am 20. Juni 2005 folgende Satzung beschlossen.

Artikel I

Satzung der Universität Karlsruhe (TH) über die Gebühren für die allgemeinen Sprachkurse und Fachsprachenkurse sowie für die Abnahme von Sprachprüfungen am Sprachenzentrum der Universität Karlsruhe
(TH).

§ 1 Anwendungsbereich

Ordentliche Studierende der Universität Karlsruhe (TH) oder sonstiger Hochschulen können beim Sprachenzentrum der Universität Karlsruhe (TH) zur Ergänzung Ihres Fachstudiums sowie zur Vorbereitung von Aufenthalten an einer ausländischen Hochschule eine fremdsprachliche Ausbildung erhalten (allgemeine Sprachkurse und Fachsprachenkurse). Sie können eine Sprachprüfung an dem Sprachenzentrum der Universität Karlsruhe (TH) ablegen. Die Zuweisung zu den einzelnen Sprachkursen und Sprachprüfungen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazität.

 

§ 2 Gebührenpflicht

 

  1. Die Universität Karlsruhe (TH) erhebt für den Besuch der in § 1 genannten Sprachkurse und die Abnahme der in § 1 genannten Sprachprüfungen Gebühren nach dieser Satzung.
  2. Eine Gebühr wird nur für diejenigen Veranstaltungen erhoben, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe (TH) sind (außercurriculare Angebote). Studierende, die nach den Vorschriften der für sie geltenden Studien- und Prüfungsordnung an der Universität Karlsruhe (TH) die Teilnahme an einem oder mehreren Sprachkursen oder Sprachprüfungen nachweisen müssen und dies in geeigneter Weise belegen, sind von der Gebührenpflicht befreit.

 

 

§ 3 Höhe der Gebühren

 

  1. Die Gebühr beträgt für Kurse mit einem zeitlichen Gesamtumfang von 2 SWS inklusive dazugehörender Klausuren 50 EURO je Kurs und Semester (Regel-Kursgebühr). Sie erhöht sich bei einem zeitlichen Gesamtumfang von mehr als 2 SWS anteilig.
  2. Die Gebühr für die Abnahme von Sprachprüfungen außerhalb von Sprachkursen beträgt 25 EURO.
  3. Die Gebühr für Sprachkurse kann auf Antrag um 50 % ermäßigt werden für:
    1. Studierende, die Förderleistungen nach den Voraussetzungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erhalten, sowie BAföG-Berechtigte, deren Bedürftigkeit im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgestellt wurde;
    2. Ausländische Studierende, die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg oder vom DAAD eine Studienbeihilfe erhalten;
    3. Studierende, die ein Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, im Alter von bis zu 5 Jahren pflegen und erziehen;
    4. Studierende, die durch ein ärztliches Attest eine Behinderung oder chronische Erkrankung nachweisen.
    5. Personen, welche die Gebührenermäßigung nach Abs. 3 beantragen, müssen die Ermäßigungsgründe bei der Anmeldung (Buchung des Kurses) durch die Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen.

 

 

§4 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird grundsätzlich bei der Anmeldung (Buchung des Kurses oder der Prüfung) zur Zahlung fällig. Wer die Gebühr nicht leistet, wird von der Kursteilnahme bzw. der Prüfung ausgeschlossen.

 

§ 5 Festsetzung der Gebühr in besonderen Fällen

 

  1. Die Unterrichtsgebühr ist auch bei vorübergehender Beurlaubung oder vorzeitiger Beendigung des Unterrichts in voller Höhe zu zahlen. Bei Gründen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben (z. B. Erkrankung), erfolgt nur eine anteilige Berechnung der Unterrichtsgebühr; die Gründe müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
  2. Die Prüfungsgebühr ist auch bei Nichterscheinen zur Prüfung in voller Höhe zu zahlen. Die Gebühr wird nicht erstattet. Bei Gründen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben (z. B. Erkrankung), erfolgt eine Rückerstattung der Gebühr, die Gründe müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

 

 

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe (TH) in Kraft und ist befristet bis zum 30. September 2010.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Karlsruhe" in Kraft. Die Gebühren für Sprachprüfungen werden erstmals für das Wintersemester 2005/2006 erhoben.

 

Karlsruhe, den 24. Juni 2005

Professor Dr. sc. tech. Horst Hippler
Rektor